Die AGB der vfg 
 Artikel zum Thema Urheberrecht 
Das Positionspapier wurde von der Arbeitsgruppe Lichtbildschutz verfasst. Die AG ist ein Zusammenschluss der sechs aktiven Verbände der Fotografiebranche SBF, USPP, vfg, SAB, impressum und syndicom, der sich im Rahmen der sich abzeichnenden Gesetzrevision des Urheberrechts formiert hat. Am 11. Juni 2013 wurde das Anliegen in die vom Bundesrat eingesetzte AGUR12 eingebracht. Detaillierte Infos zur AGUR12 unter www.ige.ch/de/urheberrecht/agur12.html
Bildrechte und Abgebildetenrechte sind zweierlei. Wer Bilder bei Fotoagenturen einkauft, kauft urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, selten aber Reproduktionsrechte der Abgebildeten. Von Bruno Glaus, persönlich Dez. 2002Website: www.glaus.com/
Copyright ist im deutschsprachigen Raum ein schwammiger Begriff: Klärendes Deutsch ist empfohlen. Eine Kurzberatung vor Vertragsabschluss lohnt sich. Von Bruno Glaus, persönlich Juni 2003www.glaus.com/
Ein radikales neues europäisches Gesetz, die Urheberrechtsrichtlinie, hat weitreichende Auswirkungen auf das "geistige Eigentum" des Berufsfotografen. Charles Swan, NikonPro 95
Im Rahmen der Zürcher Fototage des vfg. stellte ein Podium die provokative Frage «Copyright - braucht es das?» Selbstverständlich braucht es das, ist die Antwort, doch in welchem Umfang sollen Bilder geschützt sein? Die Gesetzesrevision im Sommer könnte für Fotografen und Künstler fatale Folgen haben. Urheberrechts-Podium, Fotointern 2006
Risikobehaftet: Das Foto, dass Christoph Meili mit zwei Protokollbänden zeigt, hat keine urheberrechtliche Werkqualität. Sagt das Bundesgericht. Das Bild von Bob Marley hingegen schon. Sagt das gleiche Bundesgericht. Von Bruno Glaus, Gisela Blau, persönlich Dez. 2004
Die Schweiz muss das Urheberrecht an internationales Recht anpassen. Werner Stauffacher, Vizedirektor und Leiter der Rechtsabteilung von ProLitteris, über die Grabenkämpfe zwischen Nutzern und Urhebern. Interview, Fotointern Dez. 2003
Fotohandwerk und Fotokunst sind zweierlei. Beim Texten gilt das Gleiche: Das Werk des Künstlers ist geschützt, solides News-Handwerk macht noch keinen "kunsthaften" Text. Das hat rechtliche Folgen. Von Bruno Glaus, persönlich April 2005www.glaus.com/
In welchem Umfang ein Auftraggeber von den Erzeugnissen einer Agentur Gebrauch machen darf, ist gesetzlich nicht klar definiert. Zwar regelt das Bundesgesetz diesen Sachverhalt unter "Urheberrecht und verwandte Schutzrechte" (URG) sowie dem "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb" (UWG), doch bleiben die Formulierungen zu allgemein.
Themen: Rechtliche Stolpersteine in Werbung und Kommunikation / Tipps von Experten, wie man Fehler vermeidet / Rechtliche Massnahmen für eine sorgenfreie Werbung und Kommunikation. WEKA Quickguide
Eine Fotografie aus dem Internet kopieren, darf man oder darf man nicht? Ob «Ja» oder «Nein» hängt im Wesentlichen davon ab, ob die entsprechende Fotografie urheberrechtlich geschützt ist. Von Ueli Grüter, LL.M., Rechtsanwalt
Wer im Auftragsverhältnis kreative Arbeit leistet, und schöpferische Werke schafft, verliert nicht automatisch Alle Rechte an die Agentur. Massgebend sind Gesetz und Arbeitsvertrag. Von Bruno Glaus, persönlich Nov. 1998www.glaus.com/
Fotonegative gehören dem freischaffenden Fotografen, wenn nichts vereinbart wurde. Dazu liegt seit vielen Jahren erstmals ein Urteil vor. Von Bruno Glaus, persönlich Okt. 1998
Gut möglich, dass viele Fotografen in Ihrem Alltag keinen Gedanken an das Urheberrecht verschwenden. Doch gerade diese Berufsgruppe könnte besonders betroffen sein, wenn das Bundesgesetz revidiert wird. Was wohl bis spätestens 2007 der Fall sein wird. Von Werner Rolli, Fotointern
Urheberrechtsgesetz (URG), vom 9. Oktober 1992, Stand am 23. März 2004
Ein Sorgenkind im Wettstreit der Therapeuten, © CHRISTOPH SCHÜTZ* Mai 2006
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